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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN I VERBAND DEUTSCHER SPRECHER:INNEN (VDS)

Stand: 08.03.2024

AGB © VDS | Exklusiv nur für VDS-Mitglieder. Nachahmung und Nachdruck verboten.

Grundsätzlich gilt:

Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Aufraggeber über; jedoch ausschließlich im

vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen

Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z. B. keine andere Werbung des Sprechers / der Sprecherin für einen bestmmten

Zeitraum) oder Produktexklusivität (z. B. keine andere Kafeewerbung für einen bestmmten Zeitraum) kann jedoch gegen

ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Textorm.

Im Einzelnen:

ALLGEMEIN

Die Verwertungsrechte für Sprachaufnahmen werden erst nach vollständiger Zahlung übertragen. Sprachaufnahmen selbst

können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen. Mit dem Verwertungsrecht wird

die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Werden die Aufnahmen

- auch nur in Teilen - darüber hinaus für weitere Veröfentlichungen verwendet, wird ein entsprechendes Nachhonorar fällig,

das gesondert verhandelt und vergütet wird.

FERNSEH- UND HÖRFUNKBEITRÄGE

Es gelten nicht automatsch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien.

Sofern keine einzelvertragliche Regelung getrofen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.

WERBELAYOUTS (FUNK-, TV- KINO- und Online-LAYOUTS)

Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Aufraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentatonen und Marktests

zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Aufraggeber ferner gestatet, eine beliebige Anzahl von Motven aus dem

Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet

ausgeliefert oder anderweitg einer breiten Öfentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informatons- oder Verkaufszwecken zugänglich

gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar

fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.

RECHTEÜBERTRAGUNG

Die Nutzung der Darstellung bzw. der Stmme, ihrer Modulaton, Klangfarbe, der damit verbundenen Gestk sowie aller

vergleichbaren Merkmale des/der Sprechers/Sprecherin ist ausschließlich für den vereinbarten genau defnierten Zweck und

die konkrete Produkton erlaubt. Die Verwendung der Darstellung bzw. der Stmme sowie aller ihrer Merkmale zur

Einspeisung (einschließlich dem Text- und Data-Mining), Archivieren, zum Training, zur Simulaton oder für sonstge

Aktvitäten im Rahmen von Künstlicher Intelligenz (KI), maschinellem Lernen, Robotk, Computerspielen oder jeder anderen

Methodik, die darauf abzielt, die Stmme zu nutzen oder zu verändern (einschließlich dem Klonen der Stmme), ist ohne

ausdrückliche Vereinbarung nicht gestatet.

REINE WERBESPOTS (FUNK-, TV-, KINO- und INTERNET-REINAUFNAHMEN)

Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Aufraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mitels des

vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der vereinbarten

Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das

Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das

Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum.

Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Aufraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung

in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern,

deren Sitz nicht in der BRD liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres

Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Aufraggeber einen Spot oder

(Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein

weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B., wenn aus einem

Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird.

Entsprechendes gilt für die Produkton und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industrieflmen, Ladenfunk (POS),

auf öfentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium - insbesondere im Internet - ausgestrahlt oder

veröfentlicht werden. Bei der Produkton und Verbreitung von Videos und anderen Multmediaanwendungen, die zum Kauf

angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich - abhängig von der Aufagenhöhe - gesonderte

Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen.

Allgemeine Geschäfsbedingungen des VDS (Verband Deutscher Sprecher:innen) • Seite 1 von 2

Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das

Veröfentlichungshonorar günstger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die

Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs (eine einzelne Stadt / ein einzelner Landkreis) bzw. eine

Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab.

HONORARE

Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getrofen wurde, die jeweils

aktuelle Preisliste des Sprechers / der Sprecherin, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktonsstudios zur

Einsichtnahme bereitliegt.

Für den Fall, dass ein Produktonstermin vom Aufraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in

Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an den Sprecher / die Sprecherin fällig; es sei denn, der Aufraggeber sagt

die Produkton rechtzeitg, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher /

die Sprecherin einen verabredeten Produktonstermin aus von ihm / ihr nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit

oder höhere Gewalt, deren Nachweis er / sie auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so hafet er / sie nicht für

etwa damit verbundene Kosten des Aufraggebers.

Vom Sprecher / Von der Sprecherin zu vertretende Fehler (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der

Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach

Ablauf von 14 Tagen wird dem Aufraggeber bei Korrekturen ein Honorar für eine Neuaufnahme berechnet.

Wurde eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden Aufraggeber oder durch eine von ihm beaufragte Person

abgenommen, können nach dieser Abnahme keine M.ngelrügen (wegen vom Sprecher / von der Sprecherin zu vertretender

Fehler) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu

honorierende Aufnahme.

Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu

honorierende Aufnahme.

INFORMATIONSPFLICHT

Der Aufraggeber ist verpfichtet, dem Sprecher / der Sprecherin vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen,

wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mitels des

ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder mit anderen Parametern (Zahl der Auslieferungen,

Mediabudget, neues Sendegebiet, anderer Zeitraum) gesendet bzw. genutzt wird. Sollte der Aufraggeber diese

Informatonen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitg geben können, muss er diese dem Sprecher / der Sprecherin

in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Aufraggeber dieser

Informatonspficht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher / die Sprecherin 10 % Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag

für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Informaton fällig war (spätestens 10 Werktage ab

Ausstrahlung bzw. Nutzung), und dem Tag, an dem der Sprecher / die Sprecherin von der Ausstrahlung bzw. Nutzung

erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen,

bleibt davon unberührt.

VERTRAGSVERLETZUNG

Im Falle eines Verstoßes gegen die Informatonspficht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines

Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z. B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich und/oder das vereinbarte

Medium hinaus, verpfichtet sich der Aufraggeber – unbeschadet der Verpfichtung zur Zahlung des entsprechenden

Verwertungshonorars – für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs,

eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher / die Sprecherin zu

zahlen. In gleichem Maße hafet der Aufraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produkton

beteiligten Driten verursacht werden.

HAFTUNG

Der Sprecher hafet nicht für den Inhalt der Produktonen.

GELTUNG DER AGB

Die vorstehenden AGB gelten mit Aufragsvergabe an den Sprecher / die Sprecherin als vereinbart, im Übrigen gelten nicht

automatsch die AGB des Aufraggebers. Für die jeweiligen Layouts und/oder Verwertungen gelten die zum Zeitpunkt der

Aufragserteilung gültgen Defnitonen & Konditonen der VDS-Gagenliste.

ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Sprechers / der Sprecherin.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestmmung im Rahmen sonstger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,

so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstgen Bestmmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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